
Messung klärpflichtiger Abwasser mit Messschachtrinne

Aufgabe:
Klärpflichtige Abwässer müssen nach betrieblichen und gesetzlichen Vorschriften, die den Gewässerschutz betreffen, siehe Wasserhaushaltsgesetz (WHG) gemessen und protokolliert werden.
Gemessen werden müssen:
- Die direkten und indirekten Einleitungen in das Gewässer oder in die Kläranlage zur Ermittlung der Schadstofffrachten und der Wasserabgabe (WHG).
- Die betrieblichen Anforderungen dienen der Optimierung und Analysierung des Prozesses; siehe dazu auch die
Eigenkontrollverordnung zur Selbstüberwachung, die eine Aufzeichnung der eingeleiteten Abwässer erfordern.
Lösung:
Als Messeinrichtung dient eine herstellerspezifische und geometrisch definierte Messrinne mit einem Füllstandgeber.
Die physikalische Messgröße ist der Wasserstand „h“ im Zulauf der Messrinne. Die Messwerte sind der Durchfluss „Q“ und die Menge „V“, die aus einer eindeutigen „Q/h“ Beziehung errechnet werden.
Messtechnische Anforderungen:
Die Freispiegelrinne erfordert einen „schießenden“ oder „strömenden“ Zufluss, damit sich ein definierter
Strömungszustand, d.h. ein Fließwechsel im Messquerschnitt einstellt. Damit dieser ungestört bleibt, ist im Auslauf Rückstaufreiheit (freier Abfluss) gefordert. Nur unter diesen Bedingungen ist eine zuverlässige Messung möglich und die Q/h-Beziehung zwischen Messgröße „h“ und Durchfluss Q = c.hn gültig. Die Konstanten c und n sind herstellerbestimmt.



